Wir wollen die Kinder in Ihrem Schulalltag unterstützen und die Grundschule als Ort des Lernens aber auch der Begegnung, Verständigung und des gemeinsamen Erlebens positiv mitgestalten. Der Förderverein initiiert und finanziert zusätzliche Projekte, gibt Zuschüsse für schulische Anschaffungen und unterstützt auf Anfrage Familien und Kinder, die nicht oder nur mit Mühe die finanziellen Mittel für Klassenfahrten oder Schulausflüge aufbringen können. Wo öffentliche Gelder nicht ausreichen, soll der Förderverein helfen und zu einem guten schulischen Umfeld beitragen. Machen Sie mit und unterstützen Sie uns durch Ihre Mitgliedschaft oder eine Spende!
Erste Vorsitzende
Zweite Vorsitzende
Kassenwartin
Beisitzerin
Beisitzerin
Beisitzerin
Beisitzerin
Der Verein führt den Namen „Förderverein Max Ophüls Grundschule Am Homburg e.V.“ mit Sitz in
66123 Saarbrücken, Knobelsdorffstaße 29
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein hat den Zweck
- Die Förderung der Erziehung, sowie die ideelle und materielle Förderung der Max Ophüls Grundschule;
- die Grundschule Am Homburg stärker mit dem Leben im Stadtviertel zu verbinden;
- Erfahrungen zu ermöglichen, die die Kinder an der kommunalen Lebenswirklichkeit teilhaben lassen;
- die Grundschule als Stätte der Begegnung zu unterstützen, um Brücken zwischen Generationen und Kulturen zu schlagen;
- soziales Verhalten der Kinder zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Unterhaltung einer Grundschule
- Unterstützung der Grundschule in ihrem pädagogischen Anliegen;
- Mitverantwortung und Mitarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung eines Konzeptes von nachbarschaftlichem Arbeiten;
- Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen, Kirchen und Verbänden;
- Angebote von Kursen und Projekten;
- Unterstützung einer Erziehung zu internationaler Verständigung und Zusammenarbeit;
- weitere geeignete Aktivitäten, die die vorstehend aufgeführten Zwecke zu fördern geeignet sind.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Max Ophüls Grundschule am Homburg“
Die Mittel zur Erfüllung von Aufgaben und Zweck des Vereins sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge;
- Geld- und Sachspenden;
- öffentliche Mittel;
- Einnahmen von Veranstaltungen zugunsten des Fördervereins, u. ä.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. Ordentliche Mitglieder zahlen mindestens den Mindestbeitrag, fördernde Mitglieder mindestens das Fünffache des Mindestbeitrages pro Jahr.
2. Über, den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft beitragspflichtig.
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand;
- die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. und 2. Vorsitzenden;
- einem/r oder mehreren Beisitzer/innen (ungerade Zahl).
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
4. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange geschäftsführend im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
5. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal pro Jahr statt. Zu den Vorstandssitzungen können Gäste geladen werden, hier ist insbesondere an den Schulleiter, und den Schulelternsprecher zu denken. Vereinsmitglieder haben das. Recht zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Vorstandssitzungen sind bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich, hierzu eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder beigezogen werden können.
7. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
8. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3.000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung vorliegt.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung, erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4. Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Ihr sind insbesondere die/Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
- die Aufgaben des Vereins;
- Mitgliedsbeiträge;
- Satzungsänderungen;
6. Auflösung des Vereins.
7. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9. Das Geschäftsjahr dauert vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.
10. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen erhalten.
11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
1. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Über Satzungsänderungen kann, in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden bis zur Eintragung des Vereins aus rechtlichen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der Finanzbehörde ausgeführt